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KOBAU Armiera® VP 190
KOBAU Armiera® VP 190 dient zur Armierung von Anstrichsystemen bei Putzoberflächenrissen, Putz, Beton der Rissart A.1 entsprechend der Klassifizierung im BFS-Merkblatt Nr. 19. Aufgrund der regelmäßigen Glasfaserstruktur werden im Bereich des Trocken- und Innenausbaus hochwertige Oberflächen erzielt. KOBAU Armiera VP 190 ist beidseitig weiß pigmentiert.
KOBAU Armiera® VP 190 entspricht nach der Verarbeitung der Brandklasse B 1 nach DIN 4102.
Zertifiziert nach Standard 100 by OEKO-TEX®.
Nur innen einsetzbar.
Verarbeitung
Die zu armierende Fläche gemäß VOB, Teil C, DIN 18363 bzw. BFS-Merkblättern vorbereiten. Anschließend Glasgewebekleber oder geeigneten Vlieskleber auftragen, rollen oder spritzen.
KOBAU Armiera® VP 190 von der Rolle oder als Zuschnitt in den noch nassen Kleber falten- und blasenfrei einlegen und andrücken.
KOBAU Armiera® VP 190 kann auf Stoß verklebt oder im Doppelnahtschnittverfahren verarbeitet werden.
Stoß-/ Nahtbereich bündig andrücken.
Nach guter Durchtrocknung der Vliesverklebung (mind. 12 Stunden) weiterführende Arbeiten ausführen.
Rolleninnenseite (mit der leichtgrünen Markierung) wandseitig verkleben. Nicht gestürzt verarbeiten.
Produktangaben
Technische Daten | |
Qualität | beschichtetes Glasfaservlies |
Farbton | weiß |
spezifisches Gewicht | ca.190 g/m² |
Dicke | ca. 300 µm |
Zugfestigkeit längs | 200 N/5 cm |
Zugfestigkeit quer | 160 N/5 cm |
Funktion Lieferform |
diffusionsoffen |
Rollen der Abmessung: | 1,00 m x 25 m1,00 m x 50 m |
Arbeitsgeräte / Einbettungsstoffe |
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Rolle, Pinsel oder Spritzgerät Cuttermesser, Tapezierspachtel |
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Materialbedarf |
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Glasgewebekleber oder geeigneter Vlieskleber Verbrauch je nach Untergrund |
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Lagerung |
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trocken, kühl, in geschlossenen Räumen |
Vorstehende Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Entwicklung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegen und wechselnde Gegebenheiten bei Anwendung, Arbeitsweisen und Werkstoffen eine Abstimmung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erfordert, kann eine Rechtsverbindlichkeit aus diesen technischen Informationen nicht abgeleitet werden. Mit dieser Ausgabe verlieren frühere technische Merkblätter ihre Gültigkeit.