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KOBAU Armiera® VP 130
KOBAU Armiera® VP 130 dient zur Armierung von Anstrichsystemen bei Putzoberflächenrissen, Putz, Beton der Rissart A.1 entsprechend der Klassifizierung im BFS-Merkblatt Nr. 19. Aufgrund der regelmäßigen Glasfaserstruktur werden im Bereich des Trocken- und Innenausbaus hochwertige Oberflächen erzielt. KOBAU Armiera® VP 130 ist einseitig weiß pigmentiert.
KOBAU Armiera® VP 130 entspricht nach der Verarbeitung der Brandstoffklasse B 1 nach DIN 4102.
Zertifiziert nach Standard 100 by OEKO-TEX®.
Nur innen einsetzbar.
Verarbeitung
Die zu armierende Fläche gemäß VOB, Teil C, DIN 18363 bzw. BFS-Merkblättern vorbereiten. Anschließend Glasgewebekleber satt aufstreichen, rollen oder spritzen.
Entweder: KOBAU Armiera® VP 130 von der Rolle oder als Zuschnitt in den noch nassen Kleber falten- und blasenfrei mit einer Überlappung von ca. 5 cm Breite einbetten. Rolleninnenseite zur Wand verkleben und nicht gestürzt verarbeiten. Mittels Doppelschnitt trennen, beide Randstreifen entfernen und KOBAU Armiera® VP 130 auf Stoß nahtlos zusammenfügen.
Oder: KOBAU Armiera® VP 130 direkt auf Stoß verkleben. Stoßbereich bündig andrücken.
Nach guter Durchtrocknung der Vliesverklebung (mind. 12 Stunden) weiterführende Arbeiten ausführen.
Produktangaben
Technische Daten | |
Qualität | beschichtetes Glasfaservlies |
Farbton | weiß |
Gewicht | ca. 130 g/m² |
Dicke | ca. 280 ?m |
Zugfestigkeit längs | 170 N/5 cm |
Zugfestigkeit quer | 150N/5 cm |
Funktion Lieferform |
diffusionsoffen |
Rollen der Abmessung: | 1,00 m x 50 m = Art. Nr. 313100050 |
Arbeitsgeräte / Einbettungsstoffe |
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Rolle, Pinsel oder Spritzgerät Cuttermesser, Tapezierspachtel |
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Materialbedarf |
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Glasgewebekleber ca. 350 ml/m² | |
Lagerung |
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trocken, kühl, in geschlossenen Räumen. |
Vorstehende Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Entwicklung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegen und wechselnde Gegebenheiten bei Anwendung, Arbeitsweisen und Werkstoffen eine Abstimmung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erfordert, kann eine Rechtsverbindlichkeit aus diesen technischen Informationen nicht abgeleitet werden. Mit dieser Ausgabe verlieren frühere technische Merkblätter ihre Gültigkeit.